Bei einer Klage gegen einen Bürgen handelt es sich um keine Bausache  0

Bei einem Rechtsstreit zwischen einem Erwerber und einer Bank, die eine „Bürgschaft gem. § 7 MaBV“ für eine Schuld des Bauträgers übernommen hat, handelt es sich um keine Streitigkeit aus einem Bauvertrag, sondern aus einem Bank- und Finanzgeschäft. Dies, da die Parteien nicht durch einen Bauvertrag verbunden sind (OLG Schleswig, Beschluss vom 13.08.2019 – 2 AR 20/19; IBRRS 2020, 1230; GVG § 72a Satz 1 Nr. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6).

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