Ein Zwangsversteigerungsverfahren kann längstens für sechs Monate eingestellt werden, wenn einerseits die Aussicht besteht dass durch diese Einstellung die Zwangsversteigerung vermieden wird und andererseits die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.
Diese besonderen Umstände sind vom Schuldner vorzutragen und glaubhaft zu machen (IBRRS 2020, 1317; ZVG §§ 30a, 30b Abs. 2 Satz 3; AG Heilbronn, Beschluss vom 12.07.2019 – 2 K 46/18).