Bautagebuch dient nicht als System zur Arbeitszeiterfassung  0

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung (vgl. EuGH, IBR 2019, 430) ergibt sich aus der unmittelbaren Anwendung von Art. 31 Abs. 2 EuGRC.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt sich aus Leitsatz 1. Hierfür ist weder eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber, noch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 16 Abs. 2 ArbZG notwendig.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung zu installieren, ist gem. § 241 Abs. 2 BGB eine vertragliche Nebenpflicht. Verletzt der Arbeitgeber diese Nebenpflicht, ist der unter Vorlage von Eigenaufzeichnungen geleistete Vortrag des Arbeitnehmers, an welchen Tagen dieser von wann bis wann gearbeitet hat, oder sich auf Weisung des Arbeitgebers arbeitsbereit gehalten hat, maßgeblich.

Die unter Anwendung der Regelungen der HOAI im Rahmen eines sog. Bautagebuchs vom Arbeitgeber vorgenommenen Aufzeichnungen erfüllen die Anforderungen eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung regelmäßig nicht (IBRRS 2021, 0820; ArbZG § 3 Satz 1, § 16 Abs. 2; EU-Grundrechte-Charta Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 2003/88/EG Art. 3, 5, 6; ArbG Emden, Urteil vom 20.02.2020 – 2 Ca 94/19).

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