Vor dem nach der Abnahme bestehenden Nacherfüllungsanspruch kann der werkvertragliche Erfüllungsanspruch verjähren (entgegen OLG Hamm, IBR 2019, 425).
Hinsichtlich eines Vertragsstrafenversprechens besteht eine Akzessorietät im Verhältnis zu der strafbewehrten Hauptverbindlichkeit bestenfalls in eingeschränkter Form und zwar zeitlich bis zu einer Verwirkung der Vertragsstrafe.
Folglich teilt die Vertragsstrafe in Verjährungsfragen nicht das Schicksal des Hauptanspruchs. Daher scheidet ein Gleichlauf der betreffenden Fristen aus (IBRRS 2021, 0859; BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 214 Abs. 1, §§ 217, 271 Abs. 2, §§ 633, 634a Abs. 1, 2; VOB/B § 11; OLG Rostock, Urteil vom 02.02.2021 – 4 U 70/19
vorhergehend: LG Rostock, 26.04.2019 – 3 O 178/17).