Ein Anspruch auf Kostenerstattung für den Austausch der kompletten Schließanlage und nicht nur für eine Nachfertigung des verlorenen Schlüssels besteht nur dann, wenn eine konkrete Missbrauchsgefahr durch Dritte besteht (IBRRS 2021, 0660; BGB §§ 247, 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 4, § 433 Abs. 1, $§ 985, 546;
AG Bautzen, Urteil vom 11.09.2020 – 20 C 207/19).