Aufgrund der Corona- Pandemie besteht nach wie vor eine äußerst fragile öffentliche Gesundheitsstruktur. Diese erschwert das öffentliche Leben und reale zwischenmenschliche Kontakte, welche beim Suchen einer Wohnung unerlässlich sind, erheblich. Bei der Bestimmung einer Räumungsfrist ist dies zu berücksichtigen (IBRRS 2021, 0136; BGB § 574; ZPO § 91 Abs. 1,§ 721 Abs. 6 Nr. 1;
LG München II, Beschluss vom 29.09.2020 – 12 T 3267/20
vorhergehend: AG Ebersberg, 25.06.2020 – 9 C 121/20).