Eigentümerversammlung auch während der Corona- Pandemie  0

Der Verwalter kann sich nicht unter Hinweis auf die Corona-Pandemie weigern, eine Eigentümerversammlung durchzuführen, soweit die Durchführung mit vertretbarem Aufwand möglich ist, öffentlich- rechtliche Beschränkungen nicht entgegenstehen und die Versammlung zu einem Zeitpunkt verlangt wird, zu welchem Schulen und Geschäfte vollständig geöffnet waren.

Die Verlängerung der Verwalterbestellung nach § 6 Abs. 1 COVMG macht eine Versammlung, auf der über die Verwalterneubestellung entschieden werden soll, nicht entbehrlich (IBRRS 2021, 0691; COVMG § 6 Abs. 1; WEG a.F: § 24 Abs. 3; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.2021 – 2-13 T 97/20).

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