Der mit der Objektplanung beauftragte Architekt hat seine Leistungen mit denen der beteiligten Fachplaner zu koordinieren und abzustimmen, sowie deren Leistungsergebnisse in seine Leistungen zu integrieren.
Sofern der Architekt weiß, dass der Tragwerksplaner nicht die ihm obliegende Gesamtstatik erstellt hat und integriert diese dementsprechend nicht in seine Planung, ist seine Leistung mangelhaft (IBRRS 2020, 3141; BGB §§ 278, 280 Abs. 1, 3, §§ 281, 633, 634 Nr. 4; HOAI 2009 § 34; OLG München, Urteil vom 13.12.2017 – 27 U 4877/16 Bau; vorhergehend: LG Augsburg, 01.12.2016 – 65 O 1285/15).