Zu der Frage, ob der andere Ehegatte auch Vertragspartner wird, wenn der Auftrag von einem Ehegatten erteilt wird.  0

Ob der andere Ehegatte mitverpflichtet wird, wenn bei einem Bauvorhaben nur einer der Ehegatten den Auftrag erteilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Äußert der den Auftrag erteilende Ehegatte den Wunsch, dass der Schriftverkehr und die Rechnungslegung an die Eheleute erfolgen solle, spricht dies für eine Auftragserteilung auch im Namen und in Vollmacht des anderen Ehegatten.
Wird ein Tragwerksplaner mit Ingenieurleistungen der Tragwerksplanung für Renovierung und Wiederaufbau eines Fachwerkhauses beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn es zu einer sogenannten Kopfauslenkung (Wegkippen) einer Außenwand kommt.
Ist die Kopfauslenkung zu einem wesentlicher Anteil auf nicht erwartbare Setzungen vom Auftraggeber in Eigenleistung ausgeführter Fundamente zurückzuführen, hat sich der Auftraggeber ein Mitverschulden, vorliegend in Höhe von 40 % , anzurechnen lassen (BGB §§ 254, 280, 633, 634 Nr. 4; OLG Celle, Urteil vom 23.09.2013 – 13 U 94/11; nachfolgend: BGH, 28.01.2016 – VII ZR 287/13 (NZB zurückgewiesen)

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