Aufschlüsselung der Betriebskosten in der Nebenkostenabrechnung  0

Die Betriebskosten sind vom Vermieter in der Nebenkostenabrechnung detailliert aufzuschlüsseln. Nach Auffassung des AG Berlin- Mitte reicht es allerdings nicht ohne weiteres, die Hausgeldabrechnung  der Eigentümergemeinschaft einfach an den Mieter weiterzugeben.  Dies gelte insbesondere dann, wenn der Mietvertrag eine andere Aufschlüsselung zu den Betriebskosten enthalte, als die Hausgeldabrechnung.

 

Im konkreten Fall erfolgte entgegen der mietvertraglichen Vereinbarung keine Aufschlüsselung der kalten Betriebskosten, sowie der auf die Heiz- und Warmwasserkosten gezahlten Vorschüsse.

 

Aus diesem Grund hielt der Mieter eine Nachforderung zu Recht für unbegründet. Die Hausgeldabrechnung des Vermieters könne nur dann die Grundlage bilden, soweit diese Angaben zum Eigentumsanteil des Vermieters enthalte. Außerdem hätten die Kosten für Heizung und Warmwasser getrennt abgerechnet werden müssen (AG Berlin- Mitte, Az. 14 C 496/13).

 

Sofern Sie sich bezüglich der Korrektheit der einzelnen Positionen Ihrer Nebenkostenabrechnung unsicher sind, vergleichen Sie diese am Besten mit Ihrer Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr. Hinsichtlich der Korrektheit der einzelnen Positionen können Sie auch eine Überprüfung anhand der Durchschnittswerte des Münchner Mietspiegels vornehmen.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, wenden Sie sich am Besten an einen Rechtsanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechts Ihres Vertrauens.

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