Eigenbedarf bei großer Wohnung  0

Bloß weil der Eigentümer bereits über eine große Wohnung verfüge, ist der Eigenbedarf nicht schon aus diesem Grund rechtsmissbräuchlich.

 

Das LG Berlin sah jedenfalls eine Wohnfläche von 200 m² für eine dreiköpfige Familie nicht als zu groß an. Der Vermieter hatte Eigenbedarf für eine Wohnung angemeldet, die neben seiner eigenen lag. Diese Wohnung wollte der Vermieter zusätzlich für seine Familie nutzen, um dort insbesondere ein Arbeitszimmer einzurichten. Dagegen wehrten sich die Mieter, allerdings ohne Erfolg. Nach Auffassung des LG Berlin war die Kündigung gerechtfertigt. Die Kündigung sei nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil beide Wohnungen eine Fläche von 200 m² hätten.

 

Davon abgesehen habe der Eigentümer darlegen können, dass er ein Arbeitszimmer benötige, wofür die bisheriger Wohnung nicht genügend Platz biete (LG Berlin, Az. 18 S 34/ 13).

 

Letztlich kommt es für die Entscheidung, ob der Eigenbedarf zu bejahen sei, auf den Einzelfall an. Wenn Sie sich fragen, ob das in Ihrem Fall zutrifft, sollten Sie die Argumente, die für und gegen den Eigenbedarf sprechen, gegeneinander abwägen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich am Besten an einen Spezialisten, bzw. einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

 

 

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