Hängen die an die Prüfungs- und Anzeigepflicht des Unternehmers zu stellenden Anforderungen unter anderem von dessen Sachkunde ab, können nicht allein die bei diesem tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sein. Ggf. muss sich der Unternehmer die erforderliche Sachkunde verschaffen.
Es kann nicht angemessen sein, dem Besteller einer Werkleistung schon dann eine Mitverantwortung an einer Mängelentstehung zuzurechnen, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Anzeige von Bedenken lediglich inhaltlich nicht ausreichend nachgekommen ist (IBRRS 2020, 2972; BGB § 242, BGB a.F. § 640 Abs. 2; VOB/B § 4 Abs. 3; OLG Rostock, Urteil vom 15.09.2020 – 4 U 16/20; vorhergehend: LG Schwerin, 30.12.2019 – 4 O 234/18).