Fertighaushersteller hat zum Schallschutzniveau zu beraten  0

Bei einem Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines Fertighauses handelt es sich um einen Werkvertrag (Anschluss an BGH, NJW 1983, 1489).

Wird der Unternehmer beauftragt, das Fertighaus nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten, schuldet er einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard.

Ist ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, hat sich das einzuhaltende Schalldämm- Maß an dieser Vereinbarung zu orientieren. Aus den Regelwerken der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994, oder dem Beiblatt 2 zu DIN 4109 können sich insoweit Anhaltspunkte ergeben (Anschluss an BGH, IBR IBR 2007, 473).

Der Fertighaushersteller hat sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Bauherrn ausführlich mit den schallschutztechnischen Anforderungen an das Bauwerk auseinandersetzen. Soweit er diese nicht tut, liegt ein gravierender Planungsfehler vor (IBRRS 2020, 2844; BGB §§ 631633634637; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.2020 – 4 U 11/14; vorhergehend: LG Saarbrücken, 08.01.2014 – 3 O 26/12

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