Ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Werklohns wegen Mängeln setzt zunächst voraus, dass der Besteller ausdrücklich oder konkludent zurückgetreten ist.
Eine Minderung des Werklohnanspruchs auf Null setzt voraus, dass die Leistung für sich betrachtet mangelhaft und wertlos ist.
Sind die als Nebenfolge der Ausführung erlittenen Schäden mit der Zuerkennung von Schadensersatz abgegolten, liegt ein treuwidriges Verhalten des Unternehmers nicht vor, soweit dieser eine Rückerstattung des gezahlten Werklohns ablehnt (IBRRS 2020, 3033; BGB § 253 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 281, 323, 346, 633, 634, 638;
OLG Köln, Urteil vom 19.06.2020 – 20 U 287/19; vorhergehend:
LG Köln, 11.10.2019 – 7 O 216/17).