Architektenhonorar wird ohne Abnahme fällig  0


Baupreiserhöhungen haben in der Regel keine neue Bewertung der Kostenberechnung zur Folge. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn der Auftraggeber Änderungen oder Erweiterungen vorgenommenen hat. Dann sind die Kostenberechnung und infolgedessen auch die Honorarberechnung anzupassen.

Der Anspruch auf Erhöhung des Architektenhonorars wegen Änderungswünschen des Bauherrn setzt keine schriftliche Honorarvereinbarung voraus.

Die Fälligkeit der Vergütung des Architekten hängt nicht von der Abnahme, sondern von der „vertragsgemäßen Erbringung der Leistung“ und damit von einem objektiven Maßstab (Abnahmereife) ab (IBRRS 2019, 2827; BGB §§ 632640; HOAI 2009 § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 33; OLG München, Beschluss vom 31.01.2017 – 27 U 3253/16 Bau; vorhergehend:
OLG München, Beschluss vom 14.12.2016 – 27 U 3253/16 Bau
LG Kempten/Allgäu, 15.07.2016 – 14 O 933/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – VII ZR 25/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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