Bestimmungen in der Teilungserklärungen, wonach Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung lediglich durch den Ehegatten, einen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können, sind regelmäßig ergänzend dahin auszulegen, dass diese auch für juristische Personen gelten und dass diese sich nicht lediglich durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen können.
Derartige Vertretungsklausel sind des Weiteren regelmäßig ergänzend dahin auszulegen, dass sich juristische Personen in der Eigentümerversammlung auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben Konzern gehörenden weiteren Tochtergesellschaft vertreten lassen dürfen, soweit dieser für die Verwaltung der Sondereigentumseinheiten zuständig ist (IBRRS 2019, 3016; WEG § 25; BGH, Urteil vom 28.06.2019 – V ZR 250/18; vorhergehend: LG Gera, 03.09.2018 – 5 S 17/18; AG Gotha, 13.12.2017 – 2 C 30/17).