Die Jahresabrechnung muss verständlich und schlüssig sein.
Dies setzt voraus, dass sowohl die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben ersichtlich sind, als auch Anfangs- und Endbestandes der Bankkonten angegeben werden (WEG §§ 21, 28 Abs. 3 ; AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 18.04.2016 – 20 C 1233/15).