Eine Individualabrede hat gegenüber einer qualifizierter Schriftformklausel Vorrang  0

Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305 b BGB besteht auch gegenüber einer in einem Formularmietvertrag über ein langfristiges Gewerberaummietverhältnis enthaltenen qualifizierten Schriftformklausel, nach der die Änderung der Schriftformklausel der Schriftform bedarf.
Hat der Vermieter eine solchen Klausel in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vereinbart, kann sich jedenfalls der Erwerber auf § 305 b BGB berufen. Wenn der Erwerber an eine mündliche Vertragsänderung und darüber hinaus auch an die Befristung des Mietvertrages gebunden wäre, wäre dies mit § 550 BGB nicht vereinbar,  (BGB §§ 305b, 314 Abs. 3, § 543 Abs. 1, § 550; KG, Urteil vom 19.05.2016 – 8 U 207/15; vorhergehend: LG Berlin, 03.09.2015 – 32 O 127/15).

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