Änderung der Gemeinschaftsordnung?  0

Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben.

Eine Änderung kommt auch dann in Betracht, soweit Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt, oder aus sonstigen Gründen unbillig waren (sog. Geburtsfehler) (WEG § 10 Abs. 2 Satz 3; IBRRS 2019, 1358; BGH, Urteil vom 22.03.2019 – V ZR 298/16; vorhergehend: LG Braunschweig, 22.11.2016 – 6 S 11/16; AG Göttingen, 01.12.2015 – 19 C 12/15).

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