Jedem Wohnungseigentümer einer WEG steht ein Individualanspruch gemäß § 1004 BGB auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung, z.B. wegen Lärms, oder auch anlässlich einer baulichen Veränderung zu.
Einer besonderen Ermächtigung durch die WEG ist dafür nicht notwendig (IBRRS 2019, 1361; BGB § 903 Satz 1, § 917 Abs. 2, § 1004; GKG § 47 Abs. 2 Satz 2; OLG Rostock, Urteil vom 13.09.2018 – 3 U 40/17).