Vereinbaren die Parteien, dass die Untermieter an den Hauptmieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten entrichten sollen, muss der Hauptmieter über diese Vorauszahlungen abrechnen.
Die ggf. die Nachzahlungspflicht begründende Abrechnung kann und darf inhaltlich vollumfänglich auf die von dem Hauptvermieter vorgelegte Abrechnung Bezug nehmen, wenn außer der Untermieter niemand im Besitz des Wohnraums war, über den abzurechnen ist.
Hierzu genügt es, wenn der Hauptmieter die Nebenkostenabrechnung des Hauptvermieters weiterleitet, solange er schriftliche Anmerkungen oder Modifikationen im Hinblick auf die seitens des Untermieters geleistete Vorauszahlungen vornimmt (AG Lichtenberg, Urteil vom 24.06.2015 – 2 C 381/14).