Baumfällkosten sind keine Betriebskosten  0

Für die mietrechtliche Nebenkostenabrechnung ist das Abflussprinzip grundsätzlich verwendbar.
Baumfällkosten sind allerdings keine wiederkehrende Kosten, wie z. B. die Öltankreinigung etwa alle fünf Jahre.
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 14.01.2015

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