Sieht die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung die Wahl eines Verwaltungsbeirats vor, so kann diese Verpflichtung nicht durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgehoben werden.
Die Wahl eines Rechnungsprüfers ist nur in Verbindung mit dem Verzicht auf die Wahl eines Verwaltungsbeirats zulässig (AG Hannover, Urteil vom 21.03.2014 – 480 C 12698/13).