1.
Auch nach Kündigung des Bauvertrags kann der Unternehmer noch Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verlangen, wenn er die ihm nach der Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darlegt.
2.
Dem Unternehmer ist für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen auch dann zu gewähren, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnungen des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig sind. Dabei kommt es auf etwaige Einwendungen des Bestellers hinsichtlich Aufmaß, fehlender Abnahmefähigkeit und behaupteter Mängel nicht an (§ 648 a BGB , KG, Beschluss vom 03.12.2015 – 27 U 105/15).