Kein unbegrenztes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der geminderten Miete neben dem gesetzlichen Minderungsrecht  0

Abgesehen von der kraft Gesetzes eintretenden Minderung, hat der Mieter das Recht, die Zahlung der (geminderten) Miete nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verweigern. Dieses Recht unterliegt allerdings grundsätzlich sowohl einer zeitlichen, als auch einer betragsmäßigen Begrenzung (BGB §§ 320, 536; GG Art. 103; ZPO §§ 263, 533). 

 

Im Anschluss an BGH, IMR 2015, 357, BGH, Beschluss vom 27.10.2015 – VIII ZR 288/14.

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