Kein Kostenvorschuss ohne Kostenermittlung  0

Die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs setzt eine möglichst genaue Kostenermittlung voraus (entgegen OLG Stuttgart, IBR 2011, 457).
Fordert der Auftraggeber wegen Baumängeln Schadensersatz, müssen die Kosten der Mangelbeseitigung und sonstige Schäden hingegen nicht genau feststehen (BGB §§ 280, 634 Nr. 4, § 636; ZPO §§ 91a, 287; OLG München, Urteil vom 16.09.2014 – 9 U 4050/12 Bau
vorhergehend: LG München I, 17.08.2012 – 24 O 12975/07; nachfolgend:
BGH, 15.06.2016 – VII ZR 239/14 (NZB zurückgewiesen)

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