Wer weder bei Auftragserteilung noch bei Unterzeichnung eines Werkvertrags deutlich macht, dass er lediglich als Vertreter handelt, wird selbst Vertragspartner.
Eine spätere Umschreibung des Auftrags ändert nichts daran, dass der Vertrag zunächst wirksam mit dem Vertreter geschlossen wurde. Dieser wird durch die Umschreibung auch nicht aus seiner Stellung als Vertragspartner entlassen.
Wird der Auftragnehmer lediglich mit einer Teilleistung, wie z. B. der Behebung eines unruhigen Motorlauf, beauftragt, beinhaltet dies nicht die Untersuchung des Gesamtwerks auf nicht ohne weiteres erkennbare Schäden (BGB §§ 164, 280 Abs. 1, §§ 241, 631, 633; OLG Jena, Urteil vom 19.01.2016 – 5 U 463/14; vorhergehend: LG Meiningen, 03.06.2014 – 2 O 59/12; nachfolgend: BGH, 13.07.2016 – VII ZR 46/16 (NZB zurückgenommen)