Selbst wenn eine Vereinbarung als Kaufvertrag betitelt wird, handelt es sich, sofern der Unternehmer den Erfolg schuldet, um einen Werkvertrag.
Maßgeblich für die Einordnung von Verträgen ist die konkrete Leistungsvereinbarung und nicht deren Bezeichnung.
Nach Ausführung der Arbeiten wird die Vergütung des Unternehmers fällig, sobald der Besteller die Leistung abgenommen hat.
Die Abnahme ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich. In diesem Fall liegt die notwendige Anerkennung der Vertragsgemäßheit des hergestellten Werks in einem Verhalten, aufgrund dessen der Unternehmer darauf schließen kann, dass der Besteller die Leistung als im Wesentlichen als vertragsgemäß akzeptiere.
Die schlüssige Abnahme wird durch das Vorliegen kleinerer Mängel nicht gehindert, soweit der Besteller das Werk für eine gewisse Zeit produktiv eingesetzt und ihm eine angemessene Prüfungszeit zur Verfügung gestanden hat (BGB §§ 631, 632, 640; HGB § 346; OLG Brandenburg, Urteil vom 02.09.2014 – 6 U 86/13; vorhergehend: LG Cottbus, 25.04.2013 – 11 O 125/10; nachfolgend: BGH, 29.06.2016 – VII ZR 285/14 (NZB zurückgewiesen)