Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, oder eines Dritten bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist (IBRRS 2019, 1245; BGB § 183; WEG § 12
BGH, Beschluss vom 06.12.2019 – V ZB 134/17;
vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 31.05.2017 – 34 Wx 386/16).