Ein Werkunternehmer ist nur soweit zur Vorleistung verpflichtet, wie es sich aus der Natur des jeweiligen Vertrags ergibt. Ist dieser mit der Herstellung eines übergabefähigen Werks beauftragt, so wird die Übergabe im Zweifel nicht als Vorleistung, sondern lediglich Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung geschuldet.
Ist der Werkunternehmer mit der Bestandsaufnahme, oder der Begutachtung, eines Bauvorhabens beauftragt, hat dieser seine Dokumentation, bzw. sein Gutachten, lediglich Zug um Zug gegen seine Vergütung dem Besteller zu übergeben.
Soweit der Unternehmer wegen eines Streits um seine Vergütung zu der Übergabe nicht bereit ist, kann der Besteller diese jedenfalls in begründeten Einzelfällen im Wege einer einstweiligen Verfügung erzwingen (IBRRS 2020, 2547; BGB § 320 Abs. 1, § 631 Abs. 1, § 641 Abs. 1; KG, Urteil vom 18.08.2020 – 21 U 1036/20; vorhergehend: LG Berlin, 23.04.2020 – 14 O 49/20).