Sofern sich die Parteien eines Werkvertrags darüber einig sind, dass der Versuch einer Inbetriebnahme durchgeführt werden soll und entsenden diese zu diesem Zweck ihre Techniker zur Durchführung und ggf. Protokollierung, so ist die eventuelle Vorstellung der Techniker, dass keine Inbetriebnahme stattfinde, nicht relevant.
Wenn eine Vertragspartei einen Mitarbeiter zum Termin schickt, an welchem die Inbetriebnahme stattfinden soll, darf die andere Vertragspartei davon ausgehen, dass der Mitarbeiter zu allen mit der Inbetriebnahme zusammenhängenden Rechtshandlungen bevollmächtigt ist.
Dies gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter bisher lediglich für die technische Seite des Projekts zuständig war ( IBRRS 2022, 1235; BGB § 166 Abs. 2, § 167 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 320, 641 Abs. 3; OLG München, Urteil vom 22.05.2019 – 7 U 2782/18; vorhergehend: LG München I, 29.06.2018 – 3 HK O 5784/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.11.2022 – VII ZR 143/19 (Kostenbeschluss nach Erledigung der Hauptsache).