Kein Nachtrag für höhere Lohn- und Materialkosten bei Verzug des Vorunternehmers  0

Abschlagszahlungen haben immer nur vorläufigen Charakter. Der Ausgleich einer Abschlagsrechnung rechtfertigt nicht die Vermutung eines Anerkenntnisses der darin enthaltenen Positionen, vor allem nicht bezüglich der Höhe der geschuldeten Vergütung.

Das Unterlassen eines Leistungsabrufs stellt keinerlei leistungsändernde Anordnung des Auftraggebers, sondern bestenfalls eine vertragswidrige Behinderung der Ausführung dar.

Auch der Hinweis des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, es würden veränderte (Bau-)Umstände vorliegen, beinhaltet keine vertragsändernde Anordnung .

Bei dem Recht des Auftraggebers zum Abruf der Vertragsleistung handelt es sich um eine echte Nebenpflicht, die den Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Soweit der Auftraggeber die Verzögerung des Abrufs zu vertreten hat, hat der Auftragnehmer die Möglichkeit Schadensersatz geltend zu machen.

Der Vorunternehmer ist kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer. Der Auftraggeber muss sich deshalb eine schuldhafte Leistungsverzögerung des Vorunternehmers nicht zurechnen lassen.

Der Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB beinhaltet keinerlei Mehrkosten, wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, infolge des Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung, allerdings erst nach dessen Beendigung anfallen und zwar im Rahmen der Ausführung der verschobenen Werkleistung (Anschluss an BGH, IBR 2017, 664) (IBRRS 2022, 1197; BGB §§ 157242276278313642; VOB/B § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5, § 16; OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2020 – 8 U 7/20; vorhergehend: LG Hamburg, 06.01.2020 – 317a O 12/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – VII ZR 11/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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