Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung gegenüber dem ausführenden Unternehmer ist wirkungslos, soweit der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen welche eine Nacherfüllung des Unternehmers überhaupt erst ermöglichen, nicht vornimmt, oder anbietet.
Der Auftraggeber hat sich ein entsprechendes Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er die Obliegenheit, dem (Nach-)Unternehmer ein mangelfreies Vorgewerk zur Verfügung zu stellen, verletzt hat.
Mangelhafte Vorleistungen des Vorunternehmers als Erfüllungsgehilfe des Auftraggeber muss sich Letzterer zurechnen lassen (IBRRS 2021, 0957; BGB §§ 276, 278, 280 Abs. 1, §§ 281, 633 Abs. 1 Satz 1, § 634 Nr. 4; LG Landau, Urteil vom 30.12.2020 – 2 O 105/19).