Prüfung des Baugrundgutachtens durch Rohbauer?  0

Das seitens des Auftraggebers in Auftrag gegebene Baugrundgutachten eines Sonderfachmanns ist durch den Rohbauunternehmer lediglich auf ins Auge springende Fehler, oder Lücken bzw. Widersprüche, zu prüfen.

Dementsprechend trifft den Rohbauunternehmer dann keine Hinweispflicht, soweit das Baugrundgutachten keine offenkundigen Fehler, Lücken oder Widersprüche, enthält (IBRRS 2021, 0903; BGB §§ 633634a Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3;
OLG Jena, Beschluss vom 11.05.2020 – 8 U 822/19
vorhergehend: OLG Jena, Beschluss vom 09.03.2020 – 8 U 822/19
LG Erfurt, 30.07.2019 – 8 O 221/15).

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