Vergütung des Architekten beschränkt sich auf die beauftragten Grundleistungen  0

Soweit ein Architekt eine Baumaßnahme begleitet und seine Tätigkeiten, je nach den Erfordernissen des Einzelfalls, nach und nach, entfaltet, bezieht sich seine Beauftragung lediglich auf die Grundleistungen, die erforderlich geworden sind.
In diesem Fall darf der Architekt sein Honorar nur für die Grundleistungen berechnen, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Dabei ist die Bewertung nach der Siemon- Tabelle nicht zu beanstanden.
Für die Honorarermittlung der technischen Ausrüstung ist nicht die Anlage, sondern die Anlagengruppe maßgeblich.
Die jeweilige Anlage bildet dann die Abrechnungseinheit, wenn die Anlagen in getrennten Gebäuden geplant werden und diese Anlagen funktional eigenständig sind. 
Auch dann, wenn Anlagen nicht einheitlich beauftragt werden, z. B. durch zeitliche Trennung, bildet die jeweilige Anlage die Abrechnungseinheit (HOAI 2002 § 5 Abs. 2; HOAI 2013 § 8 Abs. 2; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2015 – 23 U 80/14; vorhergehend:LG Düsseldorf, 19.05.2014 – 14c O 140/10).

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