Duldung des Austausches der Fenster im Treppenhaus durch Mieter?  0

Spätestens drei Monate vor Beginn der Modernisierungsmaßnahme muss der Vermieter dem Mieter deren Art und voraussichtlichen Umfang, Beginn und Dauer, sowie die zu erwartende Mieterhöhung mitzuteilen.

 

Der Mieter soll durch die Ankündigung frühzeitig über die auf ihn zukommenden Belastungen informiert werden, damit er anhand dieser Informationen klären kann, ob und inwieweit er von dem ihm zustehenden Rechten Gebrauch machen kann.

 

Allerdings liegt es im Ermessen des Vermieters und nicht des Mieters, ob vorhandene Fenster, oder andere wesentliche Bestandteile der im Eigentum des Vermieters stehenden Mietsache instand gesetzt werden sollen (BGB § 554 a. F., EGBGB Art. 229 § 29 Abs. 1 Nr. 1; LG Berlin, Urteil vom 15.06.2016 – 65 S 383/14; vorhergehend:AG Tempelhof-Kreuzberg, 30.07.2014 – 10 C 355/12).

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