Ein berechtigtes Interesse der Mietpartei an einer Untervermietung kann auch im Fall einer Einzimmerwohnung gelten.
Die Frage, welche Informationen seitens der Mietpartei gegenüber der Vermieterseite bezüglich der Person des Untermieters offenzulegen sind, sind nicht generell zu beantworten. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (IBRRS 2021, 0977; BGB § 280 Abs. 1, §§ 535, 553 Abs. 1;
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2020 – 25 C 16/20).