Dachabdeckung hat wasserdicht und nicht lediglich regensicher zu sein  0

Eine Dachabdeckung aus Metallplatten nebst der Anschlüsse an andere Bauteile hat wasserdicht und nicht lediglich regensicher zu sein. Anderenfalls ist diese als mangelhaft zu betrachten.

Eine Abtretungsvereinbarung zwischen Verkäufer und Erwerber eines Gebäudes, nach der alle Gewährleistungsansprüche an den Erwerber abgetreten sind, ist hinreichend bestimmt.

Der Käufer braucht das Angebot des Verkäufers auf Abtretung „aller Gewährleistungsansprüche“ nicht ausdrücklich anzunehmen (IBRRS 2021, 0945;
BGB §§ 151398633 Abs. 1, 2, § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3; OLG Rostock, Beschluss vom 16.09.2019 – 4 U 32/19;
vorhergehend: OLG Rostock, Beschluss vom 03.07.2019 – 4 U 32/19; LG Rostock, 22.01.2019 – 2 O 383/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VII ZR 278/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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