Eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG ist zu bejahen, wenn ein Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer wegen Unterlassung bzw. wegen Widerruf von Äußerungen vorgeht, die Letzterer in einer Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer offensichtlich nicht gegeben ist (Anschluss an Senat, Beschluss vom 17.11.2016 – V ZB 73/16, IBRRS 2017, 0064 = IMRRS 2017, 0018; BGH, Beschluss vom 17.11.2016 – V ZB 77/16; vorhergehend: LG Stade, 13.05.2016 – 2 S 10/16; AG Buxtehude, 25.02.2016 – 31 C 648/15).