Wird eine WEG- Versammlung von einer Person einberufen, die absolut unzuständig war, führt dies in der Regel dazu, dass alle dort gefassten Beschlüsse Nichtbeschlüsse sind, was deren Nichtigkeit gleichsteht (BGB § 687; WEG §§ 24, 26, 43 Abs. 2 Nr. 4; AG Charlottenburg, Urteil vom 14.04.2023 – 73 C 29/22; IBRRS 2024, 0018).