Mieter muss keinen Beitrag zu Schönheitsreparaturen leisten  0

Eine formularmäßige Verpflichtung des Mieters, einen Kostenbeitrag zu den vermieterseits durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu leisten, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Vom Ergebnis her handelt es sich hierbei um eine vom BGH als unwirksam angesehene Quotenabgeltungsklausel (vgl. BGH Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 242/13; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, § 535 Abs. 1 Satz 2; LG München I, Beschluss vom 07.04.2016 – 31 S 3878/16; vorhergehend:AG München, 03.02.2016 – 452 C 755/15).

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