Hat der Vermieter Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden gemacht, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, handelt es sich bei diesen Erhaltungsaufwendungen um sofort abzugsfähige Werbungskosten, die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind und nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten (EStG § 6 Abs. 1 Satz 1a; FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – 11 K 4274/13).