Keine Maklerprovision bei unvollständigen Angaben  0

Hat die Denkmalschutzbehörde bei einem älteren Gebäude eine Prüfung angekündigt, muss der Makler Käufer darüber aufklären. So hatte sich der Käufer eines älteren Hauses beim Makler erkundigt, ob dieses dem Denkmalschutz unterworfen sei. Dies verneinte der Makler wahrheitsgemäß. Allerdings verschwieg der Makler dem Käufer, dass die Denkmalschutzbehörde bereits einen Ortstermin angekündigt hatte, um das Objekt gegebenenfalls in die Denkmalschutzliste aufzunehmen. Nach dem Kauf wurde das Haus tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt, weswegen der Käufer seine Provision zurückverlangte.

 

Der Makler darf dem Erwerber über wichtige Umstände keine falschen oder unvollständigen Angaben machen, insbesondere nicht, wenn der Käufer nachfragt.

Andernfalls verletzt der Makler nach der Rspr. des OLG Oldenburg seine Pflichten (Az. 4 U 24/14, NJW 02/15). Damit könne auch die Maklerprovision verloren gehen.

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