Wurde der Fachplaner der technischen Gebäudeausrüstung explizit nicht mit den Leistungen entsprechend Leistungsphase 1 der HOAI (Grundlagenermittlung) beauftragt, ist dieser in Bezug auf die umgebende Bebauung nicht zur emissionsschutzrechtlichen Planung verpflichtet.
In Bezug auf Ingenieurleistungen wird die Grundlagenermittlung der Leistungsphase 1 nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrags, weil diese einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellt, oder weil diese tatsächlich erbracht wurde.
Bezüglich etwaiger Lärmauswirkungen ergibt sich auch aus einer im Ingenieurvertrag enthaltenen Generalklausel, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, keinerlei Planungsverpflichtung (IBRRS 2021, 3455; BGB §§ 280, 633, 634 Nr. 4; HOAI 2002 § 73 Abs. 3; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.07.2021 – 29 U 234/19; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 21.10.2019 – 2-33 O 99/18).