Die Lieferung und Montage von Treppenlift mit individueller Laufschiene richtet sich nach Werkvertragsrecht  0

Bei einem Vertrag über Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit individuell erstellter, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene, handelt es sich um einen

Soweit ein solcher Werkvertrag mit einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, steht diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Dies, da Werkverträge von dem in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehenen Ausschluss dieses Rechts nicht erfasst.

Sofern ein Anbieter von Treppenliften damit wirbt, dass im Falle eines Kurventreppenlifts mit individuell geformten und an die örtlichen Gegebenheiten angepassten Laufschienen kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehe, begründet diese eine sogenannte Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB gem. § 312d Abs. 1 und Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (BGB § 312d Abs. 1, § 312g Abs. 1, 2 Nr. 1, § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1, § 356 Abs. 4, § 357 Abs. 8, §§ 433474631650; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 2011/83/EU Art. 2 Nr. 4, 5, 6, Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, b, Art. 14 Abs. 3, Art. 16 Buchst. a, c; UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a8 Abs. 1 Satz 2; BGH, Urteil vom 20.10.2021 – I ZR 96/20; vorhergehend: OLG Köln, Urteil vom 13.05.2020 – 6 U 300/19; LG Köln, 03.12.2019 – 81 O 72/19).

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