Keine Fristverlängerung bei verspätetem Nachprüfungsantrag durch erneutes Rügeschreiben  0

Sind mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen, ist der Nachprüfungsantrag unzulässig. Der Beginn der Ausschlussfrist wird auch nicht dadurch hinausgeschoben oder neu ausgelöst, dass der Bieter seine Rügen gegenüber dem Auftraggeber wiederholt.

 

EU-Recht steht der Anwendbarkeit des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht entgegen (im Anschluss an OLG Rostock, IBR 2011, 238).

 

Antragsbefugt im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB ist, wer eine Verletzung seiner Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergaberechtsvorschriften geltend macht. Vorausgesetzt wird ein schlüssigen Vortrag im Sinne tatsächlicher Anknüpfungspunkte, anhand derer ein Vergaberechtsverstoß plausibel erscheint. Lediglich die abstrakte Möglichkeit einer Rechtsverletzung in den Raum zu stellen, ist hingegen nicht ausreichend (VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.03.2014 – 2 VK 5/14).

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