Keine Bedenkenanmeldung des Bauunternehmers wegen unwirtschaftlicher Planung  0

Sinn und Zwecke der Bedenkenhinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B ist es, den Auftragnehmer von der Haftung für ein mangelfreies Werk freizustellen, wenn er den Auftraggeber zuvor darauf hinweist. Der Rohbauer ist aber nicht verpflichtet, das Werk unter Abweichung gegen die ihm vorgelegte Planung zu erstellen und zwar auch nicht aus Kostenersparnisgründen.

 

Sogar bei Unterstellung einer Bedenkenanmeldungspflicht, würde bei einem finanziellen Planungsmangel das Mitverschulden des Planers als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers derart weit überwiegend, dass eine Mithaftung des Auftragnehmers ausgeschlossen wäre.

 

Der Bestätigung im Rahmen der Bewehrungsabnahme, wonach die Bewehrung ordnungsgemäß eingebaut wurde, verbunden mit der Freigabe zum Betonieren, kommt eine Beweiswirkung dergestalt zu, dass der Auftraggeber vorzutragen und zu beweisen hat, dass die vom Unternehmer angesetzten Massen unzutreffend sind (OLG Dresden, Urteil vom 23.06.2015 – 4 U 44/15).

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