Hinsichtlich der Anfechtung von Aufforderungsbeschlüssen mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis des Anfechtenden, da diese Beschlüsse keine Regelung enthalten, sondern lediglich eine Meinungskundgebung der Miteigentümer darstellen.
Die Rechte und Pflichten des Betroffenen werden durch die bloße Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen nicht verändert Ein Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft wird dadurch ebenfalls nicht begründet.
Dasselbe gilt für einen Beschluss, durch den sich die Wohnungseigentümer dazu entschließen, gegen ein Mitglied der Gemeinschaft ein Gerichtsverfahren einzuleiten.
Soweit allerdings ein Anspruch der Gemeinschaft unter jedem tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen scheint, kommt ausnahmsweise die Anfechtung eines Aufforderungsbeschlusses in Betracht (IBRRS 2019, 2667; WEG § 46 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 91, 708 Nr. 11, § 711; AG Bonn, Urteil vom 17.01.2019 – 27 C 111/18