Die HOAI ist auch zwischen Privatpersonen nicht weiter anwendbar  0

Die Parteien eines Architektenvertrags konnten eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen konnte der Architekt oder Ingenieur daher im Regelfall die Mindestsätze verlangen.

Durch Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) hat der EuGH nunmehr festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen Europarecht verstoßen hat.

Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, also auch die Gerichte. Hieraus folgt, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf (IBRRS 2019, 2957; AEUV Art. 260 Abs. 1; HOAI 2009 § 7 Abs. 1; Richtlinie 2006/123/EG Art. 15 Abs. 1, 2, 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 – 23 U 155/18
vorhergehend: LG Düsseldorf, 28.08.2018 – 7 O 17/16).

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