Kein Mietmangel bei Graffitti  0

Befindet sich Graffiti an der Fassade im Erdgeschoss eines Wohnhauses, so handelt es sich aus Sicht des Mieters im 2. OG um keinen Mangel der Mietsache. Es sei denn, es ist eine besondere Beschaffenheit der Fassade des Hauses vereinbart, oder es handelt sich um eine Luxusimmobilie bzw. eine solche, die seitens des Mieters zu repräsentativen Zwecken angemietet worden ist.

 

Das Aufschlagskriterium „Einhebelmischbatterie“ des Berliner Mietspiegels 2013 ist dann erfüllt, wenn der überwiegende Teil der Wohnung mit Einhebelmischbatterien ausgestattet ist (im Anschluss an LG Berlin, Urt. v. 25.11.2014, 67 S 365/14).

 

Älterer Farbanstrich, vereinzelte Putzschäden und kleinere Farbabplatzungen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme eines ungepflegten Treppenhauses (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 04.02.2015 – 7 C 43/14)

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